Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der Silikal GmbH (nachfolgend: „Silikal“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Vertrages zugrunde.
1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-) Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn Silikal sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Das gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Silikal, wobei eine Zustimmung von Silikal nur dann wirksam wird, wenn sie von Silikal für den jeweiligen Einzelvertrag gesondert schriftlich von Silikal bestätigt wird. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten Silikal nicht, selbst wenn Silikal ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

1.4 Änderungen dieser AGB wird Silikal dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (§ 126 b BGB) mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Silikal in Textform (§ 126 b BGB) angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist Silikal den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AGB besonders hin.

2. Angebote und Vertragsschluss; Geltungsreihenfolge

2.1 Die Angebote von Silikal sind unverbindlich, soweit sie nicht von Silikal schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.2 Soweit der Kunde eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Der Kunde hat sich in seiner Bestellung an das Angebot von Silikal zu halten. Silikal kann diesen Antrag innerhalb von vier (4) Wochen ab Abgabe des Angebots seitens des Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

2.3 Verträge mit Silikal kommen mit Annahme der Bestellung des Kunden durch Silikal in Textform (§ 126 b BGB) in Form einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch Silikal, zustande.

2.4 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:
1. der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
2. diese AGB,
3. – soweit vorliegend – die mit dem Kunden abgestimmte Leistungsbeschreibung,
4. – soweit vorliegend – die mit dem Kunden abgestimmte technische Spezifikation,
5. die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von Silikal (z. B. Preis, Menge).

2.5 An den in Ziffer 2.1 genannten Unterlagen behält sich Silikal Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für Silikal erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstanden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.

4. Lieferung und Lieferzeit; Subunternehmer

4.1 Solange der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von Silikal ausgeschlossen.
4.2 Lieferungen erfolgen ab Werk „Mainhausen“ (wenn Liefergegenstand eine Kaufsache ist: „ex works“ bzw. nachstehend „EXW Mainhausen“ nach Incoterms 2010), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

4.3 Nach Fertigstellung von Aufträgen EXW wie vorstehend ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige (Lieferzeitpunkt) am Lieferort gemäß Ziffer 4.2 abzuholen, sofern von Silikal nicht etwas anderes angegeben wird. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten, die seit der Fertigstellung der Ware und Zurverfügungstellung durch Silikal betreffend die Ware entstanden sind, zu begleichen.

4.4 Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von Silikal. Hat sich Silikal über EXW Mainhausen gemäß Incoterms 2010 hinaus gegenüber dem Kunden im Einzelfall verpflichtet, die Ware zu versenden, steht die Versandart im freien Ermessen von Silikal.

4.5 Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Silikal in Textform (§126 b) BGB) als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Wird ein voraussichtlicher Liefertermin um mehr als 2 (zwei) Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, Silikal eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert Silikal innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn Silikal die Nichteinhaltung der Nachfrist zur Lieferung zu vertreten hat und dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Wählt der Kunde Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von Silikal nach Ziffer 9.

4.6 Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle von Silikal („Höhere Gewalt“) wie subjektive Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen ist Silikal von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um 6 (sechs) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.

4.7 Silikal ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Silikal erklärt sich schriftlich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.8 Liefert Silikal auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten in ein Drittlandgebiet, ohne dass der Kunde Silikal eine Ausfuhrbescheinigung oder eine sonst erforderliche Information hinsichtlich der Ausfuhr der Ware vorlegt, haftet der Kunde im Innenverhältnis zu Silikal, soweit Silikal deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, Silikal fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

4.9 Silikal ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. Silikal haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk (d.h., wenn Liefergegenstand eine Kaufsache ist: „ex works“ bzw. „EXW Mainhausen“ nach Incoterms 2010) – exklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben -, und netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Im Falle der Verbringung der Ware ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, Silikal unaufgefordert binnen 5 (fünf) Werktagen nach Empfang der Ware im Ausland als Verbringungsnachweis die Ausfuhrbescheinigung in Textform (§ 126 b BGB) zu übermitteln. Im Falle der Nichtvorlage der Ausfuhrbescheinigung oder einer sonst erforderlichen Information hinsichtlich der Ausfuhr der Ware haftet der Kunde gemäß Ziffer 4.8.

5.3 Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch Silikal nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Rohstoffe um mehr als 10 % eintreten, so sind Silikal und der Kunde berechtigt, vom jeweils anderen eine Anpassung des vereinbarten Preises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl Silikal als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Die Rechnungen von Silikal sind nach Erhalt sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von zehn (10) Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Parteien schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung von Silikal angegeben werden. Sie sind in EUR zu bezahlen. Nach einer etwaigen Umstellung der in Euro ausgedrückten Geldforderungen auf eine andere Währung kann es sich ergeben, dass diese andere Währung mehr oder weniger Kaufkraft besitzt als der Euro. In einem solchen Fall hat jede Partei das Recht, von der anderen zu verlangen, dass über die Höhe der vertraglich vereinbarten Geldforderungen nach Treu und Glauben mit dem Ziel neu verhandelt wird, einen solchen Kaufkraftgewinn und -verlust wieder auszugleichen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von Silikal maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist Silikal berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.

5.5 Sollte der Kunde auf seine Zahlung einen im Einzelfall vereinbarten Skonto vornehmen, der aufgrund nicht erfolgter Zahlung innerhalb der bestimmten Zahlungsfrist ungerechtfertigt ist, bewirkt das Ausbleiben einer Beanstandung seitens Silikal keine stillschweigende Anerkennung des vorgenommenen Skontos. Silikal bleibt dennoch weiterhin bis zum Eintritt der Verjährung berechtigt, den aufgrund des Skontos nicht gezahlten Teilbetrag vom Kunden nachzufordern oder diesen Teilbetrag mit offenen Forderungen aus anderen Aufträgen des Kunden zu verrechnen bzw. auf dem Forderungskonto des Kunden zu verbuchen.

5.6 Befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von Silikal in Zahlungsverzug, ist Silikal ferner berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzutreten und gegeben falls Schadensersatz verlangen

5.7 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Silikal die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

5.8 Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt. Silikal übernimmt keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung in Bezug auf begebene Schecks. Diskontspesen (2 % über dem von Silikals Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch € 50,-) und alle mit der Einlösung der Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

5.9 Beanstandungen gegen die Höhe der von Silikal dem Kunden berechneten Vergütung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Silikal zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei Silikal eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

5.10 Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche, bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen, Umstände erst später bekannt, so ist Silikal berechtigt, entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.

5.11 Silikal ist trotz etwaiger anderslautender oder fehlender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Silikal wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Silikal berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gefahrübergang, Untersuchung auf Transportschäden

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in allen Fällen (unabhängig von der zwischen Silikal und dem Kunden vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS) auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Silikal verlassen hat.
6.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie Silikal und die Transportperson fernmündlich und in Textform (§ 126 b BGB) unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Debitoren-Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 6. erfolgt.

6.3 Falls der Versand ohne Verschulden von Silikal nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit Verstreichen des in Ziffer 4.3 genannten Lieferzeitpunktes auf den Kunden über.

7. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Verjährungsfristen

7.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden (vgl. Ziff. 6.2) hat der Kunde unverzüglich nach dem Empfang der Ware in Textform (§ 126 b BGB) zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind Silikal unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7.2 Der Kunde ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren verpflichtet, diese auf ihre Eignung für ihren Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.

7.3 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge, es sei denn, dass sie dem Kunden nicht zumutbar sind. Etwaige sich im Rahmen der dem Kunden bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.

7.4 Mängelrechte können nur hinsichtlich von Waren berücksichtigt werden, die noch zur Inspektion und / oder Rücknahme zur Verfügung stehen. Ohne eine vorherige gegenseitige Verständigung in Textform (§126 b BGB) darf keine Ware an Silikal zurückgesandt werden.

Nimmt Silikal Ware zurück und ggf. nach Rücknahme eine Bearbeitung dieser Ware vor, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

7.5 Für gemäß Ziffer 7.1 rechtzeitig gerügte Mängel der gelieferten Ware gewährt Silikal die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 9 zu.

7.6 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde. Eine unsachgemäße Behandlung schließt auch die unsachgemäße Lagerung der Waren mit ein. Insbesondere hat der Kunde stets die Silikal Richtlinien zur Lagerung aus der aktuellen Version der Technischen Dokumentation (MMA) (abrufbar unter www.silikal.com) einzuhalten. Die sachgemäße Lagerung hat der Kunde in geeigneter Weise zu dokumentieren.

7.7 Silikal übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Kunde Silikal zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Kunden keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch Silikal.

7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von Silikal wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von Silikal wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Silikal beruhen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Silikal behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit Silikal mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheckverfahrens vereinbart, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung sowie auf Ansprüche gegen den Kunden im Zusammenhang mit einer möglichen Inanspruchnahme von Silikal von dritten Berechtigten und erlischt nicht schon mit dem Erhalt des Geldes im Rahmen des Scheckverfahrens.
8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets ausschließlich unter Wahrung der Sicherungsansprüche von Silikal. Die verarbeitete Sache dient mit ihrem vollen Wert zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderung. Wird die Ware mit anderen, Silikal nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Silikal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

Soweit die Vorbehaltsware mit Ware anderer Zulieferanten untrennbar verbunden oder vermischt wird, erwirbt Silikal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenendbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen damit verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.

Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Vorbehaltsware von Silikal als Bestandteil einer Hauptsache des Kunden anzusehen ist, hat der Kunde Silikal an der Hauptsache Miteigentum im oben genannten Verhältnis einzuräumen.

Der Kunde verwahrt den Miteigentumsanteil für Silikal jeweils unentgeltlich. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb im Sinne dieses Absatzes bei Silikal eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum im oben genannten Verhältnis an der neu erschaffenen Sache zur Sicherheit an Silikal. Silikal nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware von Silikal im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus dieser Veräußerung oder andere an Stelle der Ware tretende Forderungen werden bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Silikal und mit allen Nebenrechten an Silikal abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware von Silikal ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weitergeliefert und ob diese Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt worden ist; Silikal nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Falls ein anderer Zulieferer rechtswirksam verlängerten Eigentumsvorbehalt bezüglich Lieferforderungen des Kunden geltend machen kann, tritt der Kunde die betreffenden Lieferforderungen im Umfang des Eigentumsvorbehalts von Silikal an der veräußerten Ware an Silikal ab. Silikal nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.4 Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von Silikal oder der Ware, an der Silikal Miteigentum hat, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe der Forderungen von Silikal gegen ihn. Silikal nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Befugnis von Silikal, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Aus begründetem Anlass, wie bei Zahlungsverzug oder -einstellung des Kunden, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einer sonstigen Gefährdung der Befriedigung seiner gegen den Kunden bestehenden Forderung kann Silikal die Einziehungsermächtigung des Kunden bezüglich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Bis dahin verpflichtet sich Silikal, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Der Kunde ist in diesem Fall unter anderem verpflichtet, unverzüglich die Vorbehaltsware in geeigneter Weise für jeden Dritten erkennbar als Eigentum von Silikal zu kennzeichnen.

Der Kunde hat Silikal über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden wie auch eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon sind Bevollmächtigte von Silikal während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, bei dem Kunden sachdienliche Feststellungen vorzunehmen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzusehen.

8.6 Der Kunde trägt die Gefahr für die von Silikal gelieferte Ware. Er ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen übliche Gefahren, wie z.B. Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu üblichen Konditionen und im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens an Silikal ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Preises der von Silikal unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware; Silikal nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Soweit die Versicherung nicht den gesamten Schaden der Höhe nach deckt, kann Silikal nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden.

8.7 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Der Kunde hat Silikal unverzüglich über alle das Eigentum von Silikal betreffenden Vorkommnisse zu unterrichten und alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung Silikal oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und / oder außergerichtlichen Intervention.

8.8 Silikal ist zur Freigabe der Sicherungen nach pflichtgemäßer Auswahl durch Silikal verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert des Sicherungsguts die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von Silikal um 50 % (fünfzig Prozent) dauerhaft übersteigt.

9. Haftung; Produkthaftung

9.1 Silikal haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Silikal beruhen.
9.2 Soweit Silikal die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von Silikal nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

9.4 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu Silikal das alleinige Risiko als (Mit-)Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt Silikal in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht.

Die Regelung in Ziffer 9.4 findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde Silikal Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache auf der Ver- oder Bearbeitung durch Silikal beruht, auch dann nicht, wenn Silikal gegenüber Dritten nicht als Hersteller in Erscheinung tritt.

9.5 Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber Silikal eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Silikal.

9.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Silikal ausgeschlossen.

10. Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit von Spezialrohstoffen

Stellt sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung für Silikal unvorhersehbar, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, heraus, dass ein für die Vertragserfüllung durch Silikal unerlässlicher Rohstoff nicht nur vorübergehend nicht mehr durch zumutbare Aufwendungen in der für die Vertragserfüllung ausreichenden Menge verfügbar ist, ist Silikal berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern Silikal diese Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat. Silikal wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichten.

11. Geheimhaltung

11.1 Soweit sich aus einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ergibt, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffer 11.
Die Parteien sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen („geheime Informationen“), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden bzw. die die Parteien miteinander austauschen und einander zugänglich machen, Stillschweigen zu bewahren. Unter geheimen Informationen verstehen die Parteien insbesondere sämtliche Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Informationen, Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten. Als geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde.

Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei offengelegt oder zugänglich gemacht werden.

11.2 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

12. Abwerbeverbot

12.1 Der Kunde hat es zu unterlassen, während der Laufzeit des Vertrages Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte von Silikal, die in die Erfüllung des jeweiligen Vertrages involviert sind, einzustellen, es sei denn, der Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte ist bereits seit sechs (6) Monaten als Arbeitnehmer bzw. sonstiger Beschäftigter von Silikal ausgeschieden oder Silikal hat hierzu vorher die schriftliche Einwilligung erteilt. Das vorstehende Verbot gilt ebenfalls nicht, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers bzw. sonstigen Beschäftigten durch den Kunden auf Initiative des Arbeitnehmers bzw. sonstigen Beschäftigten von Silikal zurückgeht.
12.2 Der Kunde hat es zu unterlassen, während der Laufzeit des Vertrages Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte von Silikal, die in die Erfüllung des jeweiligen Vertrages involviert sind, mittelbar oder unmittelbar abzuwerben.

12.3 Die beiden vorstehenden Absätze gelten jeweils auch nach Ende der Vertragslaufzeit für die Dauer von einem Jahr, beginnend ab dem Ende der Vertragslaufzeit.

12.4 Die beiden vorstehenden Absätze 12.1 und 12.2 bezüglich des Einstellungs- bzw. Abwerbeverbots gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen.

12.5 Der Kunde hat darzulegen und zu beweisen, dass die Beschäftigung eines früheren Arbeitnehmers bzw. sonstigen Beschäftigten von Silikal nicht auf einem Verstoß gegen dieses Einstellungs- bzw. Abwerbeverbot beruht.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

13.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von Silikal i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder er unstreitig ist.
13.2 Silikal kann mit sämtlichen eigenen Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufrechnen, soweit dem kein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht. Dies gilt auch in dem Fall, in dem der Kunde trotz verspäteter Zahlung von im Einzelfall vereinbarten Skonti in Anspruch genommen hat.

13.3 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

14. Schriftform

14.1 Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen zu ihrem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

14.3 Soweit nicht in diesen AGB anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126 b BGB.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Silikal und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch, wobei Dokumente und Beweise auch in deutscher Sprache zugelassen sind. Es wird die Entscheidung durch einen Einzelrichter vereinbart.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
16.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Silikal nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Silikal auf einen Dritten übertragen. Silikal wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert Silikal unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Silikal zu übertragen.

16.3 Diese AGB werden in einer deutschen und englischen Fassung vereinbart. Die deutsche Fassung genießt im Falle von Abweichungen Vorrang.

17. Creditreform

17.1Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Offenbach Gabold & Bleul KG, Goethering 59, 63067 Offenbach, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-offenbach.de/EU-DSGVO oder auf Anfrage per E-Mail/Fax/Post.

WordPress Cookie Plugin by Real Cookie Banner